Auf dieser Seite klären wir für Sie die häufigsten Fragen zum Thema Bürgergeld, Rechte und Pflichten und den digitalen Angeboten Ihres Jobcenter.

Videos zu Bürgergeld und Jobcenter:  Die Videos zum Thema Bürgergeld und den digitalen Services der Jobcenter unterstützen Sie dabei, Anliegen besser zu verstehen und diese auch online zu erledigen.

Das erste Mal im Jobcenter, was muss ich wissen?

Damit Sie den Antrag stellen können, benötigen Sie:

  • einen Personalausweis oder
  • einen Pass und eine Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes, in der Ihre Adresse steht.
  • Die Meldebescheinigung zur Vorlage im Jobcenter kostet nichts. Sagen Sie im Einwohnermeldeamt, wofür Sie die Bescheinigung brauchen
  • Wenn Sie weitere Fragen zu Ihrem ersten Besuch haben, helfen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unserer Hotline unter 08041-7854-777 gern weiter.
  • Gerne können Sie auch unseren Online-Neuantrag nutzen

 

Wer gehört zur Bedarfsgemeinschaft?

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

  • die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
  • die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
  • als Partner/ Partnerin der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen:
  • der nicht dauernd getrenntlebende Ehegatte,
  • der/die nicht dauernd getrenntlebende Lebenspartner/in,
  • eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen
  • die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 4 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

 

Was ist eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft (bisher eheähnliche Gemeinschaft)?

Eine “Einstandsgemeinschaft” (eheähnliche Gemeinschaft) ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die so eng ist, dass sie von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt. Indizien sind insbesondere eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Betreuung und Versorgung von Kindern im Haushalt sowie die wechselseitige Befugnis (über das gemeinsame tägliche Wirtschaften hinaus) über Einkommens- und Vermögensgegenstände der Partnerin oder des Partners zu verfügen.

 

Was tue ich, wenn sich etwas an meiner Lebenssituation ändert?

Änderungen in Ihrem Leben können Einfluss auf die Leistungen haben, die Sie von uns erhalten. Um mit dem nötigen Rückenwind in die neue Lebenssituation starten zu können, treten Sie unbedingt mit Ihrer Ansprechperson in Verbindung und halten Sie uns auf dem Laufenden:

Doch um welche Änderungen geht es genau? Ganz einfach:

  • Sie möchten Ortsabwesenheiten beantragen (Urlaub).
  • Sie wollen umziehen.
  • Ihr Miete/Nebenkosten/Heizkosten ändern sich.
  • Partner*in zieht in die Wohnung ein oder aus der Wohnung aus.
  • Sie heiraten / Sie werden geschieden.
  • Ein Kind wird geboren oder adoptiert.
  • Ihr Kind lebt nicht mehr bei Ihnen, sondern wird von anderen Erziehungsberechtigten betreut.
  • Eine Person, mit der Sie bisher zusammenlebten, zieht aus.
  • Sie nehmen eine Tätigkeit  in Voll- oder Teilzeit, als Minijobber*in, in Selbstständigkeit auf oder Sie nehmen eine  Ausbildung auf.
  • Die Höhe Ihres Einkommens ändert sich.
  • Sie werden gekündigt / kündigen selbst.
  • Ihr Kind beendet die Schule.
  • Ihr Kind beginnt eine Arbeit/Ausbildung/ein Studium.
  • Sie pflegen/betreuen jemanden.
  • In Ihrer Bedarfsgemeinschaft/Ihrer Familie ist jemand verstorben.
  • Sie erhalten nachträglich Lohn aus der letzten Tätigkeit.
  • Sie haben geerbt.
  • Geldleistungen werden bewilligt (z. B. Renten, Krankengeld, Unterhaltsleistungen, BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe/BAB).

Eine Veränderungsmitteilung können Sie ganz bequem auch per Jobcenter-App mitteilen.

 

Spielt die Staatsangehörigkeit für den Bürgergeld-Bezug eine Rolle?

Bürgergeld können alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erhalten. Ausländer/innen sind nur dann erwerbsfähig, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Ausgenommen sind nach der zum 1. April 2006 in Kraft getretenen Regelung jedoch Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt und ihre Familienangehörigen sowie Personen, die leistungsberechtigt nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz sind. Diese Personen können generell kein Bürgergeld erhalten.

 

Und wann bin ich nicht erwerbsfähig?

Nicht erwerbsfähig ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung aktuell oder auf absehbare Zeit (sechs Monate) unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Bei gesundheitlicher Leistungsfähigkeit liegt auch bei Schülerinnen und Schülern ab 15 Jahren Erwerbsfähigkeit vor.

 

Was bedeutet Hilfebedürftigkeit?

Hilfebedürftigkeit liegt vor, wenn der Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften bestritten werden kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen - insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen - erbracht wird. Um diese zu beseitigen beziehungsweise zu verringern, besteht insbesondere die Verpflichtung, zumutbare Arbeiten anzunehmen.

 

Wann und wie werden die Geldleistungen ausgezahlt?

Die Leistungen werden auf Ihr Konto überwiesen. Die Auszahlung der Leistungen per Scheck ist in der Regel kostenpflichtig. Ausnahme: Sie können nachweisen, dass Sie kein Girokonto eröffnen können. Für diesen Fall ist eine Bescheinigung der Bank vorzulegen.

Bürgergeld wird am Monatsanfang (jeweils zum 1. des Monats) ausgezahlt. Dies gilt es zum Beispiel bei den Mietzahlungen zu berücksichtigen.

Fragen zu Jobcenter.digital

Was benötige ich für den Zugriff?

Ab dem 22. Juli 2024 ist eine E-Mail-Adresse als Benutzername erforderlich. Diese E-Mail-Adresse wird einmalig verifiziert. Damit wird Ihr Konto noch sicherer vor unerlaubten Zugriffen.

Wenn Sie schon einen jobcenter.digital Account haben, müssen Sie beim nächsten Login nach dem 22. Juli einmal eine E-Mail-Adresse als Benutzername festlegen.
Wenn Sie sich danach wieder bei jobcenter.digital anmelden, geben Sie diese E-Mail-Adresse und Ihr bekanntes Passwort als Login-Daten ein.

Was genau Sie dabei tun müssen, zeigt Ihnen unser Video zur Account-Umstellung auf YouTube.

 

Wie bekomme ich meine Zugangsdaten?

Wenn Sie schon einen Account von der Arbeitsagentur haben, zum Beispiel von der Jobbörse, können Sie diesen Account auch für jobcenter.digital nutzen.

Wenn Sie Ihr Passwort nicht mehr wissen:

  • Nutzen Sie die “Passwort vergessen”-Funktionen auf der Login-Seite jobcenter.digital. Sie bekommen dann ein einmaliges Passwort per E-Mail.
  • Wenn Sie Ihren Benutzernamen nicht wissen:
  • In den FAQ der Arbeitsagentur steht, was Sie tun können. Oder Sie wenden sich an Ihr Jobcenter.
  • Wenn Sie noch keinen Account haben:
  • Registrieren Sie einen Account in wenigen Schritten, ganz einfach.

 

Der einfachste Weg: die Jobcenter-App

  • Stellen Sie Anträge direkt über die App.
  • Laden Sie Dokumente direkt vom Smartphone hoch.
  • Teilen Sie Veränderungen mit.
  • Tauschen Sie Nachrichten im Postfachservice aus.

 

Die Jobcenter-App erleichtert Ihnen die Kommunikation mit Ihrem Jobcenter. Mit der App greifen Sie bequem über Ihr Smartphone auf Ihr Benutzerkonto (Profil) bei jobcenter.digital zu. Für regionale Informationen geben Sie Ihre Postleitzahl ein.

Voraussetzungen für den angemeldeten Bereich:

  • Sie haben einen Antrag auf Bürgergeld gestellt.
  • Sie haben eine persönliche Ansprechperson im Jobcenter.
  • Sie haben Zugangsdaten (E-Mail-Adresse und Passwort) für jobcenter.digital.

Fragen zur Arbeitsvermittlung

Ich bin krank und kann nicht zu meinem Termin im Jobcenter erscheinen.

Teilen Sie uns umgehend mit, dass Sie den Termin nicht wahrnehmen können. Ihr behandelnder Arzt stellt Ihnen eine so genannte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus. Bitte achten Sie darauf, dass diese Krankschreibung innerhalb von 3 Werktagen bei uns im Jobcenter eingeht, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.

 

Kann ich in den Urlaub fahren?

Grundsätzlich gilt: Der Einstieg oder Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt hat für Bürgergeld-Empfängerinnen und -Empfänger Vorrang. Um die Chancen und Möglichkeiten des Arbeitsmarktes optimal und tagesaktuell nutzen zu können, sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte deshalb verpflichtet, an jedem Werktag unter der angegebenen Adresse (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt) durch Briefpost für ihren Vermittler erreichbar zu sein. Denn im Fall einer Stellenbesetzung muss es der Bewerberin und dem Bewerber möglich sein, auch kurzfristig zum Jobcenter zu kommen und die Einstellungsbedingungen abzuklären. Ein Urlaubsanspruch im eigentlichen Sinne besteht deshalb für Bürgergeld-Empfängerinnen und -Empfänger nicht.

Selbstverständlich haben Empfängerinnen und Empfänger von Bürgergeld auch die Möglichkeit, in den Urlaub zu fahren. Grundlage hierfür ist die Erreichbarkeits-Anordnung (EAO). Für die Dauer von maximal drei Wochen im Kalenderjahr werden Erwerbsfähige von ihrer Obliegenheit befreit, sich für eine Vermittlung in Arbeit verfügbar zu halten und sich durch eigene Bemühungen selbst eine Beschäftigung suchen zu müssen. Dazu muss jedoch vor der geplanten Reise von jeder erwerbsfähigen Leistungsbezieherin oder jedem erwerbsfähigen Leistungsbezieher über 15 Jahre die Zustimmung des Jobcenters eingeholt werden. Hierbei ist auch im Einzelfall die Finanzierung der Reise nachzuweisen.

Sie benötigen für den Urlaub die Zustimmung des Jobcenter Bad Tölz-Wolfratshausen. Die Zustimmung wird im Regelfall erteilt, wenn im geplanten Zeitraum keine konkreten Aktivitäten zur Eingliederung in Arbeit geplant sind.

In den ersten drei Monaten des Leistungsbezugs erfolgt die Zustimmung zur Ortsabwesenheit nur in begründeten Ausnahmefällen.

Nach der Rückkehr ist die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger verpflichtet, sich unverzüglich zurückzumelden. Eine unerlaubte Ortsabwesenheit oder eine verspätete Rückmeldung führt im Regelfall zum Wegfall und zur Rückforderung des Bürgergelds. In einigen Fällen besteht auch während der unerlaubten Ortsabwesenheit kein Anspruch auf Krankenversicherungsschutz.

Deshalb:

  • Zustimmung des Jobcenters vor jeder Ortsabwesenheit einholen
  • Finanzierung der Ortsabwesenheit belegen
  • Unverzügliche Meldung nach Rückkehr bei der zuständigen Ansprechpartnerin bzw. dem zuständigen Ansprechpartner

Keine Überschreitung der genehmigten Dauer

Nach dem Wortlaut gilt die Regelung für alle Mitglieder der BG. Eine wörtliche Auslegung würde jedoch dem Sinn und Zweck der Regelung widersprechen, weil die Arbeitslosigkeit keine Voraussetzung für den Leistungsanspruch nach dem SGB II darstellt. Für die Zustimmung zu Ortsabwesenheiten solcher Personen, die vorübergehend nicht eingliederbar sind oder bei denen eine Eingliederung unwahrscheinlich ist (Beispiel: Alleinerziehende, der eine Arbeitsaufnahme vorübergehend nicht zumutbar ist, erwerbsunfähige Bürgergeldbezieher/innen allgemein), ist im Einzelfall zu entscheiden, ob die entsprechende Anwendung der EAO sinnvoll ist.

 

Was sind Mitwirkungspflichten?

Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung sind Sie verpflichtet, Änderungen mitzuteilen. Dies betrifft sowohl Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen (zum Beispiel Umzug, Heirat) als auch Änderungen im Zusammenhang mit Einkommen und Vermögen (zum Beispiel Arbeitsaufnahme, Rentenbeginn). Sollten Sie unsicher sein, ob Sie eine Änderung mitteilen müssen, wenden Sie sich an Ihren Leistungsträger. Er wird Ihnen – auch zu den erforderlichen Unterlagen – Auskunft geben.

 

Was ist ein Kooperationsplan?

Wir schließen mit jedem Kunden, der Bürgergeld erhält, einen Kooperationsplan ab. In dieser gemeinsamen Erklärung halten wir fest, was Sie unternehmen wollen, um Ihre Ziele zu erreichen – z.B. die Arbeitsaufnahme. Auch die Schritte, die von Seiten des Jobcenters nötig sind, um Sie bei der Arbeitssuche bzw. der Wiedereingliederung in Arbeit zu unterstützen, werden darin notiert.

 

 

Fragen zu „Fördern und Fordern“

Was heißt Fördern und Fordern?

Unter "Fördern" versteht man die - unter Berücksichtigung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle - im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen, die Ihnen zur Ihrer Integration in den Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt werden können. „Fordern" heißt, dass Sie aktiv an allen Maßnahmen mitwirken, die Ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützen. Dazu gehört, dass Sie sich eigenständig um eine Arbeit bemühen und dieses auch nachweisen.

 

Muss ich jede Arbeit annehmen, die mir angeboten wird? Was ist zumutbar?

Die persönlichen Interessen stehen hinter den Interessen der Allgemeinheit. Daher müssen Sie grundsätzlich jede Art von Arbeit annehmen, zu der Sie in der Lage sind – auch so genannte Minijobs. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Lohn untertariflich oder unterhalb des ortsüblichen Entgelts liegt. Natürlich sind „sittenwidrige“ Arbeitsbedingungen von diesem Gebot ausgenommen. Als sittenwidrig gilt ein Lohn, der ungefähr 30 Prozent unter dem jeweiligen Branchenniveau liegt. Zudem darf durch den Job die künftige Ausübung seiner Arbeit nicht erschwert werden. Es gibt noch weitere Ausnahmen: Beispielsweise die Pflege eines Angehörigen oder die Erziehung eines Kindes unter drei Jahren, das heißt eine angebotene Arbeit wäre nicht zumutbar.

Fragen zu Vermögen

Was zählt alles zu meinem Vermögen?

Es gilt zunächst der Grundsatz, dass alle verwertbaren Vermögensgegenstände bei der Prüfung der Eigenleistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind. Zum Vermögen zählen somit beispielsweise: Autos, Immobilien, Bankguthaben, Bargeld, Schecks, Wertpapiere, Aktien, Fonds-Anteile, Sparbriefe, Bausparverträge und Schenkungen der vergangenen zehn Jahre. Ein Teil davon ist jedoch geschützt, das heißt es wird nicht als Vermögen berücksichtigt. Dazu gehört zum Beispiel: angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto, Wohnen im eigenen angemessenen Haus oder der eigenen angemessenen Wohnung.

Sofern Sie oder Ihre Partnerin beziehungsweise Ihr Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, wird das nachweislich für die Alterssicherung bestimmte Vermögen in angemessenem Umfang nicht berücksichtigt. Es muss jedoch unmissverständlich erkennbar sein, dass dieses Vermögen für die Alterssicherung bestimmt ist. Bei der Bewertung des Vermögens stehen Ihnen bestimmte Freibeträge zu. Nähere Informationen erhalten Sie hier.

 

Hinweis:  Auch Ihr*e zuständige*r Sachbearbeiter*in Ihrer Leistungsabteilung, steht Ihnen nach Terminvereinbarung zu diesem Thema gerne für Auskünfte zur Verfügung.

 

Muss ich meine Eigentumswohnung oder mein Haus verkaufen?

Eine selbst bewohnte Eigentumswohnung gilt als angemessen, wenn diese von 1 - 4 Personen bewohnt wird und nicht größter als 130 qm ist. Bei einem selbst bewohnten Haus gilt eine Größe von 140 qm als angemessen. Für jede weitere Person erhöht sich die Angemessenheitsgrenze um jeweils 20 qm.

Ist die Größe einer selbst genutzten Immobilie nicht angemessen, ist die Verwertung von eigentumsrechtlich abtrennbaren Gebäude- oder Grundstücksbestandteilen vorrangig durch Verkauf oder Beleihung zu verlangen. Der Hilfebedürftige muss jede mögliche Ertragsquelle nutzen (zum Beispiel durch zimmerweise Vermietung). Anders hingegen wird die Angemessenheit bei der Übernahme der Kosten für die Unterkunft ausgelegt. Dort gibt es Grenzen, bis zu denen die Kosten grundsätzlich übernommen werden (angemessene Kosten). Sollte die Wohnung noch abbezahlt werden, werden im Rahmen der angemessenen Kosten der Unterkunft die angemessenen Schuldzinsen übernommen. Denn was für die Mieterin oder den Mieter die Mietzahlung, sind für die Besitzerin oder den Besitzer einer Eigentumswohnung die Zinszahlungen. Ebenso werden Grundsteuer und sonstige öffentliche Abgaben sowie Nebenkosten wie bei einer Mietwohnung bezahlt. Tilgungsbeiträge können nur in bestimmten Fällen anerkannt werden.

 

Wie ist das mit meiner Betriebsrente?

Betriebliche Altersversorgungen bleiben bei der Vermögensanrechnung außer Betracht, wenn sie ausschließlich arbeitgeberfinanziert sind und ein Zugriff auf diese vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschlossen ist (siehe § 2 Betriebsrentengesetz - BetrAVG). Bei betrieblichen Altersversorgungen, die mischfinanziert oder allein durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer finanziert sind, muss für den arbeitnehmerfinanzierten Anteil im Einzelfall geprüft werden, ob eine Verwertung möglich ist. Dabei kommt es auf die konkrete Vertragsgestaltung (zum Beispiel Bezugsrechte, Ansprüche, Beleihbarkeit) und den gewählten Durchführungsweg an (Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds). Zu beachten ist bei beiden Varianten jedoch die Verwertungsmöglichkeiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 1b BetrAVG).

 

Welche Vermögensfreibeträge gibt es?

Im ersten Jahr Ihres Bezugs von Bürgergeld wird das Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Diese Zeit heißt Karenzzeit. Wird der Leistungsbezug in diesem Zeitraum für einen oder mehrere volle Monate unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um die Monate, in denen Sie kein Bürgergeld erhalten haben.

Erheblich ist das Vermögen, wenn es in der Summe folgende Beträge übersteigt:

40.000 Euro für die erste leistungsberechtigte Person in der Bedarfsgemeinschaft und

15.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft.

Beim Vermögen gibt es einen Freibetrag (Absetzbetrag). Dieser ist nach Ablauf der Karenzzeit maßgeblich und beträgt 15.000 Euro für jede Person, die in der Bedarfsgemeinschaft lebt.

Fragen zu Einkünften

Was gilt alles als Einkommen?

Grundsätzlich zählen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zum Einkommen, zum Beispiel:

  • Einnahmen aus Arbeit (selbstständig oder abhängig)
  • Unterhaltsleistungen
  • Arbeitslosengeld oder Krankengeld
  • Kapital- und Zinserträge
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Kindergeld

 

Darf ich überhaupt eine Nebentätigkeit ausüben, wenn ich Bürgergeld beziehe?

Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die neben dem Bezug von Bürgergeld erwerbstätig sind, ist von dem um die Absetzbeträge (siehe § 11 Abs. 2 SGB II) bereinigten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein Betrag abzusetzen. Der abzusetzende Betrag vom bereinigten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit richtet sich nach der Höhe des Bruttoverdienstes.

Von diesem Bruttobetrag werden die entsprechenden Steuern, die Sozialversicherungsbeiträge, gesetzlich vorgeschriebene Pflichtbeiträge (Kfz-Haftpflichtversicherung) und ein angemessener Betrag für private Versicherungen (pauschal 30 Euro), Beiträge zur Riesterrente, notwendige Kosten für die Einkommenserzielung (Werbungskosten) und titulierte Unterhaltsansprüche, die tatsächlich gezahlt werden, abgezogen.

Dazu kommt noch ein Freibetrag bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit.

Für die Höhe Ihres Freibetrags ist das Bruttoeinkommen (Einkommen vor Steuern und Abgaben) entscheidend.

• Die ersten 100 Euro aus Erwerbseinkommen werden nicht angerechnet (Grundabsetzungsbetrag).

• Zusätzlich bleiben 20% des Teils des Bruttoeinkommens anrechnungsfrei, der über 100 Euro und nicht mehr als 1.000 Euro beträgt.

• Zusätzlich zu den beiden oben genannten Beträgen werden 10% von dem Teil Ihres Bruttolohnes nicht angerechnet, der über 1.000 Euro und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt. Bei Leistungsberechtigten,

die mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder ein minderjähriges Kind haben, liegt die Obergrenze bei 1.500 Euro.

Fragen zu Kosten der Unterkunft

Welche Wohnungsgröße ist angemessen?

Nach § 22 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Dies jedoch nur, soweit diese angemessen sind. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist die gründliche Prüfung des Einzelfalls wichtig. Als Unterkunftsbedarf wird eine nach Ausstattung, Substanz, Zuschnitt und Lage einfache Wohnung der unteren Kategorie anerkannt.

Bewohnerinnen und Bewohner eines selbstgenutzten Eigenheimes oder einer selbstgenutzten Eigentumswohnung dürfen im Rahmen der Angemessenheitsprüfung gegenüber Mieterinnen und Mietern nicht besser oder schlechter gestellt werden. Daher können Tilgungsbeiträge nur in bestimmten Fällen anerkannt werden.

Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll in jedem Fall die schriftliche Zusicherung des zuständigen Leistungsträgers eingeholt werden.

Hinweis: Weitere Informationen zu den Richtlinien der angemessenen Kosten können Sie auch auf der Seite des Landratsamtes entnehmen oder nutzen Sie unseren unverbindlichen Mietpreisrechner.

 

Werden die Nebenkosten für die Mietwohnung übernommen?

Nebenkosten werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gezahlt, wenn sie angemessen sind.

 

Werden meine Heizkosten bezahlt?

Heizkosten werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gezahlt. Zu beachten ist, dass die Heizkosten im Verhältnis zur Wohnungsgröße stehen und angemessen sein müssen.

 

Was ist, wenn meine Kosten für die Unterkunft zu hoch sind?

Die Bedarfe für die Unterkunft müssen „angemessen" sein. Es existieren jedoch keine bundeseinheitlichen Kriterien für die Angemessenheit. Vielmehr sind hier die individuellen örtlichen Gegebenheiten von Bedeutung.

Ist die Miete nach den örtlichen Vorgaben des Landkreises Bad Tölz-Wolfratshausen unangemessen hoch, wird (nach Zustimmung) vom Jobcenter trotzdem zunächst die volle Miete übernommen, allerdings nur solange, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, sich eine angemessene Wohnung zu suchen und insgesamt auch längstens für in der Regel sechs Monate. Findet der Hilfebedürftige innerhalb der Sechs-Monats-Frist keine angemessene Wohnung, werden dann in der Regel nur noch die angemessenen Bedarfe für die Wohnung vom Jobcenter übernommen.

Bewohner*innen eines selbstgenutzten Eigenheims oder einer selbstgenutzten Eigentumswohnung dürfen im Rahmen der Angemessenheitsprüfung gegenüber Mietern nicht besser oder schlechter gestellt werden. Daher können Tilgungsbeiträge nur in bestimmten Fällen anerkannt werden. Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll in jedem Fall die schriftliche Zusicherung des zuständigen Leistungsträgers eingeholt werden.

 

Was passiert, wenn ich trotz unangemessener Unterkunftskosten nicht umziehen möchte?

Wenn Sie trotz unangemessener Unterkunftskosten nicht umziehen, werden nur noch die angemessenen Kosten übernommen. Die diesen Betrag übersteigenden Kosten müssen Sie nach der Übergangsfrist von in der Regel sechs Monaten selbst tragen.

Wohnung behalten

Sie haben Mietschulden? Sie haben eine Mahnung, Kündigung oder Räumungsklage erhalten?

Es gibt Möglichkeiten, Ihre Wohnung zu behalten! Holen Sie sich Hilfe!

Je früher Sie sich beraten lassen, desto besser.

In dieser Broschüre finden Sie Rat.

 

Fragen zu Unterhalt und Unterhaltsvorschuss

Wenn Ihnen nur wenig Geld im Monat fehlt und Sie minderjährige Kinder haben, die keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt vom barunterhaltspflichtigen Elternteil bekommen, können Sie vielleicht Unterhaltsvorschuss bekommen.

 

Gelten Unterhaltszahlungen, die ich bekomme, als Einkommen?

Ja, die Zahlungen werden als Einkommen angerechnet. Trennungs- und Scheidungsunterhalt ist Einkommen des Elternteiles. Kindesunterhalt ist Einkommen des Kindes in der Bedarfsgemeinschaft.

Ist der Kindesunterhalt höher als der Bedarf des Kindes nach dem SGB II, darf dieser übersteigende Unterhalt nicht als Einkommen der übrigen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft angerechnet werden. Es kann lediglich zu einer Kindergeldverschiebung kommen

 

Müssen meine Eltern für mich Unterhalt zahlen?

Insbesondere bis zum Abschluss der Erstausbildung besteht ein Unterhaltsanspruch. Genaueres regelt das BGB. Welche Auswirkungen dies auf die Einkommensanrechnung hat, ist abhängig von Alter, Status (in Ausbildung, in Arbeit) und Zugehörigkeit des Betroffenen zu einer Bedarfsgemeinschaft.

Widerspruch

Widerspruch

Sollte ein Bescheid Ihrer Ansicht nach Mängel aufweisen, haben Sie das Recht, diesem zu widersprechen.

Widerspruch einlegen

Wenn Sie mit einem Bescheid des Jobcenter nicht einverstanden sind, können Sie Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem Ihnen der Verwaltungsakt bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 SGB I oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bitte beachten Sie hierzu die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung.

Wichtig:

Das Widerspruchsverfahren ist ein sogenanntes förmliches Rechtsbehelfsverfahren. Das Einscannen und die Übermittlung per E-Mail genügt dem Formerfordernis nach § 36a Absatz 2 SGB I nicht. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend. Sie erfüllt das Schriftformerfordernis nicht (§ 84 Abs.1 SGG). Die nach § 84 Abs. 1 SGG angeordnete Schriftform kann, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig.

Formen des Widerspruchs

Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist nach § 36a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zulässig, soweit der Empfänger (Jobcenter Bad Tölz-Wolfratshausen) hierfür einen Zugang eröffnet.

  • Über das Kundenportal der Bundesagentur für Arbeit. Dafür wird ein neuer elektronischer Personalausweis (nPA) oder eine eID-Karte oder ein elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) benötigt. Hierbei kann die Funktion "Widerspruch einlegen"über die Internetseite https://www.arbeitsagentur.de/eservices genutzt werden. Außerdem ist die Anmeldung mit dem eigenen Benutzernamen und Passwort erforderlich.

  • Durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an die im Briefkopf genannte Stelle. Hierfür wird eine qualifizierte elektronische Signaturkarte benötigt.

Die Erhebung eines Widerspruchs per E-Mail ohne Unterschrift (Nachweis der Identität) genügt nicht dem Formerfordernis. Verfügen Sie nicht über die Möglichkeit der qualifizierten Signatur sollten Sie eine der weiteren alternativ genannten Möglichkeiten nutzen.

Schriftlich oder zur Niederschrift

Der Widerspruch kann schriftlich bei der im Briefkopf genannten Stelle eingelegt werden. Auch kann die im Briefkopf genannte Stelle aufgesucht und der Widerspruch dort schriftlich aufgenommen werden.

Sie können Ihren unterschriebenen Widerspruch per Post oder durch Einwurf in den Hausbriefkasten im Jobcenter Bad Tölz-Wolfratshausen einreichen. Des Weiteren kann der Widerspruch im Jobcenter Bad Tölz-Wolfratshausen zur Niederschrift aufgenommen werden. Für eine Niederschrift fragen Sie bitte frühzeitig einen Termin an.

Wichtig:  Unterschreiben Sie den Widerspruch handschriftlich, sofern Sie ihn schriftlich einreichen. 

Prüfung des Widerspruchs

Bitte richten Sie den Widerspruch direkt an das Jobcenter Bad Tölz-Wolfratshausen. Damit Ihr Widerspruch zügig bearbeitet werden kann, geben Sie Ihre Kunden- bzw. Bedarfsgemeinschaftsnummer an, begründen Sie Ihren Widerspruch bitte und legen Sie soweit noch nicht erfolgt, entsprechende Nachweise bei. In der Rechtsbehelfsstelle wird die Entscheidung in sachlicher und rechtlicher Hinsicht nochmals überprüft und abschließend über Ihren Widerspruch entschieden.

Entscheidung über Ihren Widerspruch

Wenn Ihr Widerspruch berechtigt ist, wird die Entscheidung zu Ihren Gunsten geändert und Sie erhalten einen Abhilfe- bzw. Änderungsbescheid. Wenn Ihr Widerspruch unzulässig, vollständig oder teilweise unbegründet ist, erhalten Sie einen Widerspruchsbescheid. Sie haben dann die Möglichkeit die Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen. Bei welchem Gericht Sie wann und wie die Klage einreichen müssen, können Sie aus der Rechtsbehelfsbelehrung ersehen. Diese finden Sie am Ende des im Widerspruchsbescheides.

Soweit gegen einen Widerspruchsbescheid des Jobcenters Bad Tölz-Wolfratshausen Klage erhoben worden ist oder ein Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz betrieben wird, vertritt die Rechtsbehelfsstelle das Jobcenter Bad Tölz-Wolfratshausen in den Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit.

Fristen

Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen der Bescheid bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bitte beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Bescheides.

Pflichten während des Verfahrens

Beachten Sie bitte, dass auch während eines laufenden Widerspruchsverfahrens oder gerichtlichen Verfahrens alle Melde- und Mitwirkungspflichten gelten. Auf der Website der Bundesagentur für Arbeit erfahren Sie, welche Rechte und Pflichten Sie haben, wenn Sie Bürgergeld erhalten.